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Schäden an Kirchen und kirchlichen Gebäuden können mit stichwortartigen Informationen und den Kontaktdaten einer Ansprechperson gemeldet werden an bau(at)bistum-trier.de - die Kolleginnen und Kollegen aus der Bauabteilung nehmen dann Kontakt auf.
Vom Hochwasser geschädigten Pfarrregistraturen und -archiven bietet das Bistumsarchiv seine Unterstützung an:
Bitte melden Sie sich bei Dr. Monica Sinderhauf: Telefon: 0651-9662710 oder Stefan Simon: Telefon: 0651-9662711, Mail: bistumsarchiv(at)bgv-trier.de
Weitere hilfreiche Informationen zu Schimmelbefall und Bestandserhaltung finden Sie in unserem PDF.
Meldung der Pressestelle (18. August 2021)
Die Situation innerhalb der Dekanate und Pfarreiengemeinschaften ist in den betroffenen Gebieten sehr unterschiedlich. Klar ist: Die Menschen stehen im Fokus, nicht die Wahlen!
Informationen und Kontakte für Fragen finden Sie auf unserer Themenseite zu den Wahlen.
Bistumszuschüsse und staatliche Finanzhilfen, die durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bewilligt werden (Stand: 24.03.2022)
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen („Aufbauhilfen“) mit in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung).
Die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 wird online beantragt (Internetseite: www.isb.rlp.de). Bewilligungsstelle für Aufbauhilfen für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen (ausgenommen Kindertagesstätten) ist die INVESTITIONS- UND STRUKTURBANK RHEINLAND-PFALZ. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht (Billigkeitsleistung).
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle (ISB) bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein.
Die Zweckbindungsfrist beim Zuwendungsempfänger beträgt in der Regel fünf Jahre.
Weitere Fristen können sich aus den Bescheiden ergeben, z.B. die Frist, bis wann das geförderte Vorhaben umgesetzt werden muss.
Bistumszuschuss: A1-Antrag auf Anerkennung des Baubedarfs und A2-Antrag auf Bau- und Finanzierungsgenehmigung und Gewährung eines Bistumszuschusses können gemeinsam und unterjährig gestellt werden. Sie sind nicht an die sonst üblicherweise zu beachtenden Fristen gebunden.
Es gilt das Regelwerk des Bistums für die Beantragung und Bewilligung einer Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden. Die Regelförderung des Bistums erfolgt nur zur Deckung einer evtl. Finanzierungslücke, d.h. soweit nach Abzug der Aufbauhilfe des Landes und evtl. Spenden ein hierdurch nicht gedeckter Eigenanteil der Kirchengemeinde verbleibt (vgl.auch den Text zu Frage 7 und zu Frage 10).
Für Pfarrkirchen und Pfarrheime beträgt der Regelzuschuss des Bistums zu dem nach Abzug der staatlichen Regelförderung und evtl. Spenden verbleibenden Eigenanteil der Kirchengemeinde 60 v.H.
Die Höhe des Zuschusses zum Eigenanteil der Kirchengemeinde (vgl. Frage 5) bemisst sich nach dem geltenden Regelwerk.
Vor Ort eingeworbene Spenden, welche nach Maßgabe der Zweckbestimmung des Spenders für den Wiederaufbau eingesetzt werden können, kommen dem Eigenanteil der Kirchengemeinde zugute.
Fördermittel Land: Auf die Aufbauhilfen des Landes werden Spenden erst dann angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde.
Bistumszuschuss: Vor Ort eingeworbene Spenden, die für Baumaßnahmen verwendet werden können, kommen dem vorausberechneten zwanzigprozentigen Eigenanteil der Kirchengemeinde zugute. Soweit darüber hinausgehende Spendenmittel für die Baumaßnahme verfügbar sind, werden sie auf den Bistumszuschuss angerechnet (nachrangige Reduzierung des Finanzierungsanteils des Bistums).
Hier ist zu unterscheiden: Für Aufbauhilfen des Landes gilt ein vorzeitiger förderunschädlicher Maßnahmebeginn als genehmigt (Nr.9.11 VV Wiederaufbau RLP 2021). Für Zuschüsse des Bistums gilt eine vergleichbare Regelung nicht. D.h.ein Bistumszuschuss kann in der Regel nur gewährt werden, wenn mit der Maßnahme noch nicht mit begonnen wurde. Auf Antrag erteilt ZB 2.4-Leistungszentrum Kirchengemeinden einen Vorbescheid. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn gilt als genehmigt, sofern vorab die fachliche Zustimmung der Regionalarchitektin/des Regionalarchitekten der Abteilung ZB 2.5- Bau erfolgt ist.
Nein, insoweit ist die Kirchengemeinde zur Durchführung dieser Maßnahmen vor Bewilligung eines Bistumszuschusses berechtigt und verpflichtet. Eine fachliche Abstimmung mit der Regionalarchitektin/dem Regionalarchitekten der Abteilung ZB 2.5-Bau soll vor Maßnahmebeginn erfolgen. Die Aufwendungen werden zunächst von der Kirchengemeinde vorfinanziert. Erforderlichenfalls sind die hierzu notwendigen Mittel für die Dauer von längstens zwei Jahren im Wege eines Liquiditätsdarlehens mit „Sonderkündigungsrecht zur jederzeitigen Rückzahlung“ von der Kirchengemeinde vorzufinanzieren. Das Bistum entscheidet mit abschließender Bewilligung eines Bistumszuschusses auch über die etwaige Übernahme der Darlehenszinsen.
Die Zuwendung des Landes beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Demnach besteht das Risiko eines Ausfalls von Fördermitteln. Dieses Risiko verbleibt bei der Kirchengemeinde. D. h. in der Regel wird der Bistumszuschuss nur auf den vorausberechneten zwanzigprozentigen Eigenanteil der Kirchengemeinde (evtl. nach Abzug von Spendenmitteln, die auf den Eigenanteil anzurechnen sind) an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ein Sonderzuschuss in Betracht kommen. Ein Sonderzuschuss kann ausnahmsweise gewährt werden in Fällen, in denen die Kirchengemeinde auf Basis ihrer Haushalts- und Vermögenslage und unter Berücksichtigung laufender Projekte und anstehender Maßnahmen zur Eigenfinanzierung nicht in der Lage ist. Aufbauhilfe, evtl. Spenden, Zuschuss und evtl. Sonderzuschuss dürfen nicht zur Überkompensation des Schadens führen.
Aufbauhilfen des Landes für Gebäude und bauliche Anlagen der Kirchengemeinden werden nur gewährt, wenn der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben (Kostenschätzung) durch einen unabhängigen Sachverständigen mittels Gutachten bestätigt sind. Der unabhängige Sachverständige darf nicht in einem Dienstverhältnis zu Bistum oder Kirchengemeinde stehen. Ausgeschlossen sind auch Architekten und andere Fachkundige, die mit der Beseitigung des Schadens beauftragt sind. Auch nach Abschluss der Maßnahme ist das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen dem Verwendungsnachweis beizulegen, welches die Durchführung der Maßnahme bestätigt. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt durch die Kirchengemeinde in Abstimmung mit Abt. ZB 2.5-Bau.
Der Auftraggeber (Kirchengemeinde). Die Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung sind zuwendungsfähig (Förderung bis zu 80 Prozent aus Mitteln des Aufbauhilfefonds sowie grundsätzlich mit den Regelfördersätzen des Bistums zur Deckung einer evtl. Finanzierungslücke).
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5.000 EUR berücksichtigt. Förderfähig sind insbesondere Reparatur und Wiederaufbau von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe beschädigt oder zerstört worden sind. Dabei orientiert sich die Fördersumme an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (dem festgestellten Schaden).
Aus Mitteln des Aufbauhilfefonds werden auch die Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung gefördert (Näheres regelt die Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021). Fördermittel für Baudenkmale und deren Ausstattung bewilligt auch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.
Die Aufbauhilfe des Landes wird auch für wesentliche, funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände gewährt. Gefördert werden die Reparaturkosten bzw. die Neubeschaffung. Die Kosten der Reparatur werden der Kirchengemeinde durch den Aufbauhilfefonds erstattet, sofern das nicht teurer ist als die Neubeschaffung. Wird neu beschafft, werden in der Regel 30 Prozent der Aufwendungen für die Anschaffung funktionsbezogener Einrichtungsgegenstände nicht gefördert (Abzug „neu für alt“). Die Reparatur und der Ersatz von Ausstattung und Einrichtung der Pfarrbüros werden auch vom Bistum mitfinanziert. Finanzmittel zur Restaurierung von Ausstattungsgegenständen geschützter Baudenkmäler können auch bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz beantragt werden.
Kosten für Abriss, Entsorgung und die Beseitigung von schädlichen Bodenkontaminationen können aus Mitteln des Aufbauhilfefonds sowie grundsätzlich mit dem Regelfördersatz des Bistums zur Deckung einer evtl. Finanzierungslücke gefördert werden.
Die Abrisskosten werden auch dann gefördert, wenn kein Wiederaufbau erfolgt.
Die Anträge werden von der Kirchengemeinde (Immobilieneigentümer) mit Unterstützung der jeweils zuständigen Rendantur gestellt. Die Übermittlung des Antrags bzw. der Anträge auf Bistumszuschuss und einer Kopie des an die ISB gerichteten Online-Antrags auf Aufbauhilfe erfolgt an die Stabsstelle Koordinierungsbüro Wiederaufbau im Bischöflichen Generalvikariat (Email: johannes.koelling(at)bistum-trier.de) zur Prüfung und ggf. Weiterleitung an die Zuschussstellen.
In der Verwaltungsvorschrift (VV Wiederaufbau RLP 2021) des Landes zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Flutschäden (Fundstelle: Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 10 vom 1. Oktober 2021) und in den fortlaufend aktualisierten FAQ zu „Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ auf der Internetseite: wiederaufbau.rlp.de.
24.01.2022/PeS
Hier finden Sie aktuelle Fürbitten sowie weitere spirituelle Gebete und Vorlagen für den Gottesdienst und das persönliche Gebet: Gedanken, Gebete, Anteilnahme
Mehrere Wochen liegt die verheerende Flutkatastrophe nun hinter uns. Viele Menschen haben alles verloren. Die Hilfsbereitschaft ist enorm und macht Mut. Doch die Betroffenen benötigen weiterhin unsere Unterstützung, auch und vor allem in Form von Geldspenden.
Wir freuen uns über die vielen Anfragen von Institutionen, Vereinen oder Privatpersonen, die jetzt lokal vor Ort eigene Spendenaktionen für die Flutopfer durchführen wollen. Nicht nur in diesen ersten Wochen nach der Flutkatastrophe, sondern auch auf lange Sicht werden Hilfe und finanzielle Unterstützung für den Wiederaufbau notwendig sein.
Helfen Sie gemeinsam in Ihrer Pfarrei, mit Ihrem Freundeskreis und Ihren Bekannten und unterstützen Sie ein konkretes Projekt Ihrer Wahl.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne, damit Ihre Spendenaktion ein Erfolg wird!